{"Signatur": "AI_KG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-01-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_KG_001_KE-33-2023_2024-01-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-33-2023/@@download/file/ke-33-2023", "Checksum": "24137797248345e758a4d51d9f4a9d45"}, "Scrapedate": "2024-06-29", "Num": ["KE 33-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 24.01.2024 (publiziert) KE 33-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht 24.01.2024 (publié) KE 33-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht 24.01.2024 (pubblicato) KE 33-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts"}], "ScrapyJob": "446973/41/2128", "Zeit UTC": "29.06.2024 01:15:52", "Checksum": "9db708ac9703fe8e11006de0325e27ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 24.01.2024 (publiziert) KE 33-2023\nRegeste:\nVorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts\n\n Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts\n\nWechselt der Eigentümer vor Anmeldung einer Bauhandwerkerpfandeintragung, ist das Gesuch gegen den neuen Eigentümer zu stellen; ein Gesuch gegen den alten Eigentümer muss\nabgewiesen werden (Art. 87 Abs. 1 GBV; Art. 83 ZPO). Vorbehalten bleibt die Haftungsklage\nnach Art. 955 Abs. 1 ZGB.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n\n1.\nDie A. AG reichte am 23. Juni 2023 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gegen B. ein Gesuch\num vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Nr. X. für die\nPfandsumme von CHF 62'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2023 ein.\n\nMit superprovisorischer Verfügung vom 10. Juli 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts\nAppenzell I.Rh. das Grundbuchamt C. an, auf dem Grundstück von B., Liegenschaft Nr. X., zu\nGunsten der A. AG ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 62'500.00 im Grundbuch als vorläufige Eintragung vorzumerken.\n\nDer Leiter des Grundbuchamts C. teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.\nmit Schreiben vom 12. Juli 2023 mit, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung auf dem\nGrundbuchauszug vom 12. Juli 2023 ersichtlich sei. Zudem habe am 20. Juni 2023 eine Eigentumsübertragung an die D. GmbH stattgefunden. Im Zeitpunkt des von der A. AG eingereichten Grundbuchauszugs vom 6. Juli 2023 sei die Eigentumsübertragung im Tagebuch eingeschrieben, die Grundbuchnachführung jedoch noch nicht vollzogen gewesen.\n\n2.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 13. September 2023 folgenden\nEntscheid E 81-2023:\n\n«1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandes vom 23. Juni und\n7. Juli 2023 wird abgewiesen.\n\nDas Grundbuchamt C. wird angewiesen, die gemäss Verfügung vom 10. Juli 2023 auf der\nLiegenschaft Nr. X. der D. GmbH vorgemerkte vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts über CHF 62'500.00 zugunsten der A. AG zu löschen.\n\n(…).»\n\nSo habe B. die Liegenschaft am 20. Juni 2023, das heisst vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens (23. Juni 2023), an die D. GmbH verkauft. Ein Hinweis, dass die Liegenschaft am 20. Juni 2023 verkauft worden und die Handänderung im Tagebuch eingetragen, im\nHauptbuch aber noch nicht nachgeführt sei, fehle jedoch auf dem Auszug vom 6. Juli 2023. In\ndiesem Sinne sei der Grundbuchauszug vom 6. Juli 2023 nach Art. 31 Abs. 4 lit. e GBV\n\n1-4\nunvollständig. Beklagte Partei und damit passivlegitimiert im Verfahren um (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei diejenige Person, welche im Zeitpunkt der Einreichung der Klage als Eigentümerin des fraglichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei.\nWechsle der Eigentümer vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sei gegen den neuen Eigentümer zu klagen. Sobald ein neuer Eigentümer im Tagebuch eingetragen sei, dürfe sich\ndie gerichtliche oder private Anmeldung einer Baupfandeintragung beim Grundbuchamt nicht\ngegen den Veräusserer, sondern sie müsse sich vielmehr gegen den Erwerber richten. Bei\nVeräusserung des Baugrundstücks vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens sei eine Auswechslung der passivlegitimierten, beklagten Partei durch den neuen Grundeigentümer nicht\nmöglich. Demzufolge richte sich das Gesuch der A. AG gegen die falsche Partei. Im Zeitpunkt\nder Gesuchseinreichung vom 23. Juni 2023 hätte B. die Liegenschaft Nr. X. bereits verkauft\nund die Handänderung sei im Tagebuch des Grundbuchs C. eingetragen gewesen. Ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO sei nicht möglich, weil die Liegenschaft nicht während\ndieses Verfahrens, sondern bereits zuvor veräussert worden sei.\n\n3.\nGegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Berufungsklägerin)\nam 25. September 2023 Berufung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 13. September 2023 sei aufzuheben, das Grundbuchamt C.\nsei anzuweisen, ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Berufungsklägerin für die\nPfandsumme von CHF 62'500.00 auf der Liegenschaft Nr. X. im Grundbuch der Gemeinde C.\nvorläufig einzutragen sowie der Berufungsklägerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung\nder Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der D. GmbH, eventualiter zu Lasten von B.\n\n(…).\n\nII.\n\n(…).\n\n3.\nDie Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss telefonischer Auskunft des\nGrundbuchverwalters habe dieser das Grundbuch zufolge Ferienabwesenheit während zwei\nWochen nicht nachgeführt. Er habe jedoch mit dem Gerichtspräsidenten gesprochen und man\nsei übereingekommen, das Pfandrecht einzutragen, da die Bezeichnung der «falschen Partei»\nauf die Nichtnachführung des Grundbuchs zurückzuführen sei. Der Entscheid verstosse gegen\nArt. 839 ZGB. Der ausgestellte Grundbuchauszug sei unvollständig gemäss Art. 31 GBV gewesen, da kein Hinweis auf die hängige Anmeldung erfolgt sei. Aufgrund dieses unvollständigen bzw. falschen Auszugs habe die Berufungsklägerin weder beim Einreichen des Gesuchs\nam 23. Juni 2023 noch beim Einreichen der ergänzenden Eingabe am 7. Juli 2023 wissen\nkönnen, dass das Grundstück am 20. Juni 2023 verkauft worden sei. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, in diesem Verfahren rechtzeitig die richtige Partei zu bezeichnen. In der vorliegenden, sehr seltenen Situation, die aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts und nicht aufgrund eines Fehlers der Unternehmerin und Berufungsklägerin entstanden sei, habe das Gericht gemäss SCHUMACHER/REY (Rz. 945 mit Verweis auf weitere Autoren) drei Möglichkeiten,\nwie es den Prozess fortführen könne: 1. das Gericht setze dem Unternehmer eine Frist für die\n\n"}