Die Rangrücktrittsvereinbarung wäre dazu bestimmt gewesen, der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu werden, weshalb diese vorliegend als Adressatin der Urkunde zu verstehen sei. Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus. Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Untersuchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c).