{"Signatur": "AI_KG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-02-21", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_KG_001_KE-15-2023_2024-02-21.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-15-2023.pdf/@@download/file/ke-15-2023.pdf", "Checksum": "068638c42d55d551fbd3839c7820aa7a"}, "Scrapedate": "2024-06-29", "Num": ["KE 15-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 21.02.2024 (publiziert) KE 15-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht 21.02.2024 (publié) KE 15-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht 21.02.2024 (pubblicato) KE 15-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2128", "Zeit UTC": "29.06.2024 01:15:52", "Checksum": "ec50b6cb027504e50714fbf2f968572b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 21.02.2024 (publiziert) KE 15-2023\nRegeste:\nVersuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung\n\n Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung\n\nEs besteht kein aktenkundiges Indiz, dass der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf\ngenommen hat, dass C. eine auf 31. Dezember 2017 datierte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichnet. Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein\nOriginal oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung\n(Art. 251 StGB) freizusprechen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. war vom 9. Oktober 2012 bis 25. Januar 2019 einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung der B. AG mit Sitz in Appenzell.\n\nMit Entscheid vom (…) 2019 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell\nI.Rh. über die B. AG im Verfahren wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft\nden Konkurs. Am (…) 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.\n\nNach Einstellung des Konkursverfahrens erstattete das Betreibungs- und Konkursamt\nAppenzell I.Rh. am 7. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen\nA. Strafanzeige wegen Misswirtschaft nach Art. 165 StGB, Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach\nArt. 325 StGB.\n\nAm 25. November 2019 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. ST.2019.334\neinen Strafbefehl gegen A., mit welchem sie ihn der Misswirtschaft im Sinne von\nArt. 165 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166\nStGB schuldig sprach.\n\nAm 28. November 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. November 2019.\n\nMit Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 wurde das Verfahren Nr.\nST.2019.334 gegen A. betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung\nwegen fehlender Konkurseröffnung als objektiver Strafbarkeitsbedingung eingestellt. In\nBezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher wurde das Verfahren\naufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 folgenden Strafbefehl\n(Proz.Nr. ST.2019.334):\n\n«1. A. ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und der\nversuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig.\n\n2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.\n\n1-9\n3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse\nCHF 1'000.00, Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr CHF 300.00, Gesamtbetrag CHF 1'300.00.»\n\nSo habe die Staatsanwaltschaft am 25. November 2019 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung erlassen, gegen den dieser am 28. November 2019 Einsprache eingereicht habe. Im Strafbefehl\nvom 25. November 2019 sei dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen worden, dass er es\nals Verwaltungsrat der B. AG (nachfolgend «Gesellschaft»), in Kauf genommen habe,\ndie Überschuldung der Gesellschaft herbeizuführen und zu verschlimmern. Während\ndes laufenden Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen dieser Vorwürfe habe der Beschuldigte am 17. Dezember 2019 dem Gläubiger der Gesellschaft,\nC., per E-Mail das Dokument «Rangrücktrittsvereinbarung», datiert auf den 31. Dezember 2017, zukommen lassen, welches dieser hätte unterzeichnen sollen. Inhalt dieses\nRangrücktritts sei die Vereinbarung gewesen, dass die Forderungen des Gläubigers im\nGesamtbetrag von CHF 7'051.15 gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig\nentstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt würden und\ndass der Gläubiger für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 SchKG) auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in\ndem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt\nwerde, verzichte. Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung\nhabe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne,\ntrotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art. 725 OR nicht benachrichtigt zu haben und dass er sich so von einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung befreien könne. Dabei habe er als Treuhänder zum Tatzeitpunkt am 17. Dezember 2019 gewusst, dass die Gesellschaft per Ende 2017 überschuldet gewesen sei und\nihn nur ein solcher Rangrücktritt von der Benachrichtigung des Richters entbunden\nhätte. Der Beschuldigte habe als Treuhänder auch gewusst, dass die Gültigkeit eines\nRangrücktritts mit der Unterzeichnung der Vereinbarung beginne und eine Rückdatierung nicht möglich sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass C. auf Anraten seines Anwalts die Rangrücktrittsvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei es nicht zur Unterschrift der unwahren Urkunde durch den Beschuldigten und zum Zustandekommen der\nVereinbarung gekommen.\n\n3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 25. November 2021 Einsprache.\n\n"}