Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung Es besteht kein aktenkundiges Indiz, dass der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. eine auf 31. Dezember 2017 datierte Rangrücktrittsvereinbarung un- terzeichnet. Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein Original oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeich- neten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freizusprechen. Erwägungen: I. 1. A. war vom 9. Oktober 2012 bis 25. Januar 2019 einziger Verwaltungsrat mit Einzel- zeichnungsberechtigung der B. AG mit Sitz in Appenzell. Mit Entscheid vom (…) 2019 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. über die B. AG im Verfahren wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft den Konkurs. Am (…) 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Nach Einstellung des Konkursverfahrens erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 7. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen A. Strafanzeige wegen Misswirtschaft nach Art. 165 StGB, Unterlassung der Buchfüh- rung nach Art. 166 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB. Am 25. November 2019 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. ST.2019.334 einen Strafbefehl gegen A., mit welchem sie ihn der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig sprach. Am 28. November 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Novem- ber 2019. Mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 wurde das Verfahren Nr. ST.2019.334 gegen A. betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wegen fehlender Konkurseröffnung als objektiver Strafbarkeitsbedingung eingestellt. In Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher wurde das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 folgenden Strafbefehl (Proz.Nr. ST.2019.334): «1. A. ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 1-9 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 1'000.00, Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr CHF 300.00, Gesamt- betrag CHF 1'300.00.» So habe die Staatsanwaltschaft am 25. November 2019 gegen den Beschuldigten ei- nen Strafbefehl wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung erlassen, ge- gen den dieser am 28. November 2019 Einsprache eingereicht habe. Im Strafbefehl vom 25. November 2019 sei dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen worden, dass er es als Verwaltungsrat der B. AG (nachfolgend «Gesellschaft»), in Kauf genommen habe, die Überschuldung der Gesellschaft herbeizuführen und zu verschlimmern. Während des laufenden Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen dieser Vor- würfe habe der Beschuldigte am 17. Dezember 2019 dem Gläubiger der Gesellschaft, C., per E-Mail das Dokument «Rangrücktrittsvereinbarung», datiert auf den 31. Dezem- ber 2017, zukommen lassen, welches dieser hätte unterzeichnen sollen. Inhalt dieses Rangrücktritts sei die Vereinbarung gewesen, dass die Forderungen des Gläubigers im Gesamtbetrag von CHF 7'051.15 gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt würden und dass der Gläubiger für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermö- gensabtretung (Art. 317 SchKG) auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubi- ger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde, verzichte. Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, trotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art. 725 OR nicht benach- richtigt zu haben und dass er sich so von einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haf- tung befreien könne. Dabei habe er als Treuhänder zum Tatzeitpunkt am 17. Dezem- ber 2019 gewusst, dass die Gesellschaft per Ende 2017 überschuldet gewesen sei und ihn nur ein solcher Rangrücktritt von der Benachrichtigung des Richters entbunden hätte. Der Beschuldigte habe als Treuhänder auch gewusst, dass die Gültigkeit eines Rangrücktritts mit der Unterzeichnung der Vereinbarung beginne und eine Rückdatie- rung nicht möglich sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass C. auf Anraten seines An- walts die Rangrücktrittsvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei es nicht zur Unter- schrift der unwahren Urkunde durch den Beschuldigten und zum Zustandekommen der Vereinbarung gekommen. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 25. November 2021 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest, über- wies die Akten am 3. Mai 2022 dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. 5.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. März 2023 folgendes Urteil ES 12-2022: «1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, begangen am 17. Dezember 2019. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 2-9 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'140.00, insgesamt CHF 1'940.00, gehen zu Lasten von A. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 600.00 festgesetzt.“ 5.2. Das Urteilsdispositiv wurde am 24. März 2023 versandt. Der Verteidiger von A. mel- dete beim Präsidium des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 27. März 2023 Berufung an. 5.3. Am 3. Mai 2023 wurde das begründete Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. versandt und am Folgetag dem Verteidiger von A. zugestellt. Darin wurde in Erwägung 4 ausgeführt, aufgrund der Aussagen von C. sowie der E- Mail-Korrespondenz sei erstellt, dass der Beschuldigte dem Alleinaktionär der B. AG, C., am 17. Dezember 2019 eine Rangrücktrittsvereinbarung per E-Mail habe zukom- men lassen, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen sei. Der Beschuldigte bestreite jedoch, dass er die Rangrücktrittsvereinbarung rückdatiert habe. Er habe nicht gewollt, dass C. die Version vom 17. Dezember 2019 unterschreibe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Rangrücktrittsvereinbarung nicht in sei- nen Unterlagen finden können und er sei der Meinung gewesen, dass er den Rang- rücktritt C. bereits vorher, vielleicht im Rahmen des Aktienverkaufs, zugestellt habe. Er habe von C. nicht erwartet, dass dieser die Version vom 17. Dezember 2019 unter- schreibe. C. habe die früher einmal unterzeichnete Rangrücktrittsvereinbarung zusen- den sollen. Der Beschuldigte habe C. dazu animieren wollen, in seinen Akten nachzu- sehen und ihm die bestehende Rangrücktrittsvereinbarung zuzusenden. Die E-Mail vom 17. Dezember 2019 um 11.40 Uhr des Beschuldigten an C. mit dem Betreff «Rangrücktritt» habe folgenden Wortlaut: «Sehr geehrter Herr C. In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. Herzlichen Dank und schöne Fest- tage. Wir hören uns dann im Januar. Beste Grüsse A.». In dieser E-Mail habe der Be- schuldigte C. nicht explizit dazu aufgefordert, die zugesandte Rangrücktrittsvereinba- rung im Anhang zu unterzeichnen. Ebenso sei der E-Mail aber nicht zu entnehmen, dass C. ein bereits existierendes Dokument heraussuchen und an den Beschuldigten senden solle. Klar sei gemäss Wortlaut, dass der Beschuldigte und C. sich zuvor über den Rangrücktritt ausgetauscht hätten («… sende ich Ihnen den erwähnten Rangrück- tritt …»). Insofern lasse sich allein aus dieser E-Mail kein Rückschluss darauf ziehen, ob C. bereits im Besitz der Rangrücktrittsvereinbarung gewesen sei oder nicht. Auch der durch den Beschuldigten versandten SMS-Nachricht vom 2. Januar 2020 könne nicht entnommen werden, ob es das Ziel der Kontaktaufnahme gewesen sei, eine Un- terzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung herbeizuführen oder – wie durch den Be- schuldigten behauptet – C. zum Heraussuchen einer vorbestehenden Rangrücktritts- vereinbarung zu animieren («Hallo Herr C. Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt? Beste Grüße und e guets Neus A.»). C. habe jedoch in der Ein- vernahme vom 23. März 2021 ausgesagt, dass er die zugestellte Rangrücktrittsverein- barung «unterschreiben sollte». In der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 habe C. erneut ausgesagt, dass er vom Beschuldigten darum gebeten worden sei, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Die rückdatierte 3-9 Rangrücktrittsvereinbarung habe C. durch seinen Anwalt in Deutschland prüfen lassen wollen, wobei der Beschuldigte am 7. Februar 2020 geschrieben habe, dass sich das Thema erledigt habe. Die Aussagen von C. seien glaubhaft. Er habe die Zustellung vom 17. Dezember 2019 des Entwurfs der Rangrücktrittsvereinbarung durch den Beschuldigten als Aufforde- rung zur Unterzeichnung verstanden, und dies, nachdem er sich mit dem Beschuldig- ten dazu ausgetauscht hätte. Nicht erstellt sei, dass C. aufgefordert worden sein solle, in seinen Unterlagen nach einer früher einmal zugestellten und unterzeichneten Ran- grücktrittsvereinbarung zu suchen und diese zuzustellen. Es bestehe kein Zweifel da- ran, dass C. bis zum 17. Dezember 2019 keine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich B. AG unterzeichnet hätte. Auch ein konkludenter Rangrücktritt durch den Aktionär C. könne ausgeschlossen wer- den. Er habe am 23. März 2021 ausgesagt, nichts von der begründeten Besorgnis ei- ner Überschuldung gewusst zu haben. Im Aktienkaufvertrag vom 22. November 2017 zwischen dem Beschuldigten und C. werde sowohl ausgeführt, dass der Beschuldigte den neuen Aktionär für bisherige Verbindlichkeiten «unwiderruflich» schadlos halte, als auch, dass der neue Aktionär das passive Aktionärsdarlehen über CHF 7'051.75 über- nehme. Eine konkludente Rangrücktrittsvereinbarung lasse sich daraus nicht ableiten. Der Aktienkäufer erkläre nicht, eine Forderung zu stunden, bis alle anderen Gläubiger befriedigt seien. Zudem habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rangrück- trittsvereinbarung gemäss Aussage von C. angeboten, den Kaufpreis für die Aktien der B. AG von CHF 9'000.00 zu kompensieren, falls er einmal eine Gründung oder derglei- chen beim Beschuldigten machen werde. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 17. Dezember 2019 mit dem Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung an C. versandt habe, damit dieser diese Vereinbarung unterzeichne. Die vorliegend am 17. Dezember 2019 versandte Rangrücktrittsvereinbarung, welche durch C. und den Beschuldigten als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift hätte unter- zeichnet werden sollen, sei auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen. Hätte C. die Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 unterzeichnet, würden der Zeitpunkt der Unterzeichnung und das auf dem Dokument vermerkte Unterzeichnungs- datum rund zwei Jahre auseinanderliegen. Da es sich bei der Rangrücktrittsvereinba- rung um eine Urkunde handle, hätte das Unterzeichnen mit einem falschen Datum zur Folge, dass der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt im Hinblick auf das Ausstel- lungsdatum auseinanderfallen würden. Die Urkunde wäre zwar echt, jedoch unwahr. Dass der Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 vom Beschuldigten am 17. Dezember 2019 erstellt worden sei, sei jedoch unbewiesen ge- blieben. Daher sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der digita- len Version nicht um eine nachträglich angefertigte und rückdatierte Rangrücktrittsver- einbarung handle. Von der angeklagten versuchten Urkundenfälschung sei der Be- schuldigte daher freizusprechen. Die an C. versandte Rangrücktrittsvereinbarung hätte in der laufenden Strafuntersu- chung als Entlastungsbeweis des Beschuldigten verwendet werden sollen. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem zeitlichen Ablauf: Der erste Strafbefehl gegen den Be- schuldigten sei am 25. November 2019 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft ergangen. Am 28. November 2019 habe er dagegen Einsprache erho- ben. Die B. AG sei im Dezember 2019 (…) gelöscht worden, nachdem das Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. a Handelsre- gisterverordnung in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Es habe ausser 4-9 für die Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung keinen Grund gegeben, wes- halb der Beschuldigte (…) nach der Löschung der B. AG beim Alleinaktionär C. die Un- terzeichnung einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung hätte einfordern sollen. Die Rangrücktrittsvereinbarung wäre dazu bestimmt gewesen, der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu werden, weshalb diese vorliegend als Adressatin der Urkunde zu verstehen sei. Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus. Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Unter- suchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Das Vorlegen einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung wäre geeignet gewesen, den Beschuldigten im vorgängigen Strafverfahren zu entlasten. Insofern wäre einem solchen Dokument von Seiten der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Vertrauen entgegenzubringen gewe- sen, was dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Der Be- schuldigte habe den objektiven Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Vorliegend habe der Beschuldigte darauf hinzuwirken versucht, dass C. die ihm zuge- sandte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichne. Mit Unterzeichnung dieser Rangrück- trittsvereinbarung hätte sich C. der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da C. jedoch vor Unterzeichnung eine genauere Überprüfung habe vornehmen lassen, habe der zur Urkundenfälschung gehörende Taterfolg nicht eintre- ten können. Folglich sei die Tat im Versuchsstadium geblieben. Der Beschuldigte sei zugelassener Revisionsexperte mit jahrelanger Berufserfahrung. Er habe gewusst, dass beim Versand der E-Mail vom 17. Dezember 2019 das Datum der Rangrücktrittsvereinbarung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, und er habe ge- wollt, dass C. diese Vereinbarung unterzeichne. Ebenso habe er beabsichtigt, die Ran- grücktrittsvereinbarung in der Strafuntersuchung vorzulegen, um sich damit einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er hätte zumindest wissen müssen, dass durch das Vorweisen einer Rangrücktrittsver- einbarung im laufenden Strafverfahren hätte belegt werden können, per Ende 2017 auf die Benachrichtigung des Richters infolge Überschuldung zu verzichten. Er hätte ein starkes Beweismittel insbesondere gegen den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der Unterlassung der Buchfüh- rung in der Hand gehabt. Der Beschuldigte sei gewillt gewesen, ein von C. falsch beur- kundetes Dokument entgegenzunehmen und im laufenden Strafverfahren zu verwen- den, womit der Beschuldigte bereit gewesen sei, den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf zu nehmen. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Demzufolge sei er der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. Mai 2023 die Beru- fungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei von den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfen der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der ver- suchten Urkundenfälschung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. (…) III. 1. 5-9 1.1. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe C. am 17. Dezember 2019 aufgefor- dert, die Rangrücktrittsvereinbarung, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert war, zu unterzeichnen, um sie in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis zu verwenden, was ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Damit habe er sich der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger C. am 17. Dezember 2019 eine Ran- grücktrittsvereinbarung per E-Mail hat zukommen lassen, welche auf den 31. Dezem- ber 2017 datiert gewesen war. 1.3. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dass er gewollt habe, dass C. die Version, wel- che er mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C. zugestellt habe, unterschreibe. 2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be- straft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen ver- sucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Der objektive Anstiftungstatbestand ist erfüllt, wenn der Anstifter direkten psychisch- intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat (vgl. FORSTER, Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 24 N 12). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivie- rende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestif- teten kausal hervorgerufen wird. Anstiftungsmittel können insbesondere eine konklu- dente Aufforderung, eine motivierende Einladung oder - unter gewissen Umständen - sogar eine blosse Frage des Anstifters sein (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 16). Führt das motivierende Verhalten nicht zum angestrebten Erfolg, ist versuchte Anstiftung zu prüfen (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 18). 3.2. Nach Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung habe er mit C. telefoniert und ihn gefragt, ob er eventuell die Rangrücktrittsvereinbarung bei sich habe. Er habe C. zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeich- nen. Diese Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit seiner Aussage an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Dass er in seiner E-Mail vom 17. De- zember 2019 an C., welchem er die Rangrücktrittsvereinbarung beilegte, nicht mehr erwähnt hat, dass dieser nachschauen solle, ob er das unterzeichnete Dokument bei sich habe, erscheint nachvollziehbar, zumal er dies C. im Vorfeld telefonisch gefragt habe, und sich deshalb in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 auf: «In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. (…).» beschränken durfte. 6-9 Wohl sagte C. aus, er sei vom Berufungskläger gebeten worden, die Rangrücktrittsver- einbarung zu unterzeichnen. Andererseits sagte er aus, er sei sich sicher, dass der Be- rufungskläger den Rangrücktritt vor Zusendung der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht erwähnt habe. Die genauen Umstände des vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten, im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 geführten Telefonats, an welches sich C. nicht mehr erinnern mag, sind von der Staats- anwaltschaft nicht geklärt worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird davon aus- gegangen und es ist auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dieses Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 stattgefunden hat. So erstaunt, dass C. auf die E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht umgehend reagiert und beim Berufungsklä- ger nachgefragt hat, was es mit dieser Rangrücktrittsvereinbarung auf sich habe. C. schrieb einzig tags darauf - am 18. Dezember 2019 - an den Berufungskläger eine sms, er solle ihm ergänzend noch die eingereichte Bilanz der B. AG nebst Kontenblät- tern senden, was der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 auch erle- digte («In der Beilage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen»). Da der Beru- fungskläger auf diese E-Mail von C. nicht reagierte, ist es nachvollziehbar, dass C. am 2. Januar 2020 mit einer sms mit «Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt?» nachfragte, um sich zu vergewissern, ob C. nun alle von ihm gewünsch- ten Unterlagen erhalten hätte und ob er betreffend der Rangrücktrittserklärung weiteren Informationsbedarf habe. C. antwortete dem Berufungskläger mit sms vom 10. Januar 2020, er sei erst aus den Ferien zurück, er habe die Unterlagen seinem Treuhänder zur Bearbeitung übergeben und frage am Montag bei diesem nach – weitere Infos zum Rangrücktritt forderte er hingegen nicht ein. Die Aussagen von C. enthalten somit gewisse Widersprüche, wogegen die Aussagen des Berufungsklägers stringent und konsequent sind. Eine konkludente Aufforderung zur Unterzeichnung des zugeschickten Dokuments kann somit nicht konstruiert wer- den. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version, welche der Berufungskläger der E-Mail vom 17. Dezember 2019 bei- legte, nicht um eine nachträglich angefertigte, rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handelt. Auch hat der Berufungskläger dem Gericht gegenüber glaubwürdig versichert, dass er nicht mehr nachvollziehen und unmöglich sagen könne, wer von seinem Team das Datum vom 31. Dezember 2017 eingesetzt bzw. das Dokument aufgesetzt habe. Solche Dokumente wie Rangrücktrittserklärungen würden seine Mitarbeiter erstellen, da es sich dabei um Standardprozesse handle und er nicht jedes Dokument, welches bei ihnen auf dem Server liege, explizit prüfe. Heute würden sie sicherstellen, dass Do- kumente, welche an Kunden zur Unterschrift zugeschickt würden, auch wieder bei ihnen eingingen. Es kann somit durchaus sein, dass der Berufungskläger die Ran- grücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit seinem Aktienverkauf an C. Ende 2017 zugestellt hat. 3.3. Es bestehen damit Zweifel am Anklagesachverhalt bzw. der Beweis ist nicht erbracht, dass der Berufungskläger C. zur Unterzeichnung der mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugesandten Rangrücktrittsvereinbarung aufgefordert und damit versucht haben soll, ihn zur Fälschung einer Urkunde anzustiften. Ob letztlich der objektive Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung erfüllt ist, kann mit Blick auf den sub- jektiven Tatbestand offenbleiben. 4. 4.1. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatent- schlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten (sog. 7-9 Doppelvorsatz). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz han- deln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafba- ren Handlung hervorzurufen (vgl. BGE 128 IV 15 E. 2a). Er muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, wel- che die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Wer einen anderen nur fahrlässig, zum Beispiel durch unbedachte Äusserungen, zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (vgl. BGE 105 IV 333; BGE 127 IV 122 E. 1; Nydegger, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 24 N 8; Forster, a.a.O., Art. 24 N 5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventual- vorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 4.2. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich mit Er- halt des Strafbefehls plötzlich mit einem Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, wo- raufhin er sich einen Verteidiger zugezogen habe. In einem Telefon habe ihm dieser gesagt, der Staatsanwalt wolle nicht einstellen, sondern weitermachen, weshalb er sei- nem Verteidiger diverse Unterlagen habe besorgen sollen, was er auch getan habe. Er habe den Rangrücktritt im Büro gesucht, aber nicht gefunden. Auf dem Server habe er geschaut, ob irgendwo eine Rangrücktrittserklärung vorhanden sei. Da er die von C. unterzeichnete, auf 31. Dezember 2017 datierte Erklärung nicht gefunden habe, habe er mit C. telefoniert. Er habe ihm gesagt, mit der B. AG sei irgendetwas los, er könne dies auch nicht einschätzen und ob er eventuell diesen Rangrücktritt bei sich habe. Er habe ihm das Exemplar, welches er auf seinem Server gehabt habe, durch Zustellung via E-Mail in Aussicht gestellt, da seine Mandanten in der Regel nicht wüssten, was ein Rangrücktritt sei. Das sei zudem ein absoluter Standardvorgang, dass einem Mandan- ten ein Dokument via E-Mail zugestellt werde. Es wäre ihm nicht im Traum in den Sinn gekommen, dass er damit eine strafbare Handlung gemacht hätte. Hätte er gewollt, dass C. dies unterzeichne, hätte er ihn ins Büro bestellt und ihm gesagt, er solle unter- zeichnen. Er habe ihn zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeich- nen. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, ihm zu erklä- ren, er solle nachschauen, ob er dieses Dokument irgendwo unterzeichnet habe. C. könne sich an das Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht mehr erinnern und es frage sich, wie C. sich dann erinnern solle, dass er ihn gebeten haben solle, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Er selbst hätte keinen Nutzen von einer Urkundenfälschung gehabt. Die Staatsanwaltschaft hätte ein Dokument, wel- ches das Datum vom 31. Dezember 2017 (Silvester und somit Feiertag) enthalte, als ein Abschluss noch gar nicht habe erstellt werden können, von vornherein hinterfragt, zumal es unmöglich sei, dass er ein solches Dokument in den Prozess eingebracht hätte. Das sei so offensichtlich falsch. Wenn er ein Dokument hätte fälschen wollen, hätte er z.B. 16. Mai 2018 geschrieben, aber sicher nicht 31. Dezember 2017, bei 8-9 welchem jeder durchschnittlich Begabte mit Wirtschaftswissen ausgestattete Mensch wisse, dass dies unmöglich sein könne. Wenn er eine kriminelle Handlung habe ma- chen wollen, hätte er es gescheiter gemacht. Diese Aussagen des Berufungsklägers sind glaubhaft. Auch dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2019 wirklich der Auffassung gewesen war, dass er C. bereits im Rahmen des Aktienverkaufs Ende 2017 die Rangrücktrittsvereinbarung zugestellt habe, erweist sich aufgrund der sich in seinem elektronischen Dossier vorgefundenen Datei der vorbereiteten Vereinbarung zumindest plausibel. Dass er auch dieses Doku- ment zu den Unterlagen, welche er seinem Verteidiger zur Verfügung stellen wollte, zählte, ist nachvollziehbar. In der Strafuntersuchung ist nicht abgeklärt worden, wel- ches Format die der E-Mail vom 17. Dezember 2023 angehängten Rangrücktrittserklä- rung (Word- oder PDF-Datei) besass und allenfalls wann dieses erstellt worden ist. Diese Erkenntnisse hätten allenfalls Rückschlüsse auf die Frage, ob eine Zustellung der Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf des Berufungsklägers an C. Ende 2017 erfolgt war, zugelassen. Es ist zudem nicht erkenn- bar, worin er sich mit der Rangrücktrittsvereinbarung im Strafverfahren hätte entlasten können bzw. worin sein unrechtmässige Vorteil bestanden hätte und worin die Beweg- gründe für die Anstiftung gelegen wären. C. hat den Mantel der inaktiven B. AG mit Ak- tiven von CHF 426.60 per 31. Dezember 2017 bzw. CHF 1'466.95 per 30. September 2017 und Passiven (Kontokorrent Aktionär) von CHF 7'051.75, die er mit dem Kaufver- trag vom 22. November 2017 übernommen hat, erworben. Gemäss Gutachten der D. AG vom 23. November 2020 hatte die B. AG keine Fremdschulden bzw. keine Dritt- gläubiger, so dass kein Schaden gegenüber Dritten entstanden ist. Auch glich der Be- rufungskläger innert weniger Tage nach seiner Demission vom 25. Januar 2019, näm- lich am 31. Januar 2019, den Negativsaldo der B. AG von CHF 1'350.00 bei der UBS über seine Firma E. AG aus. Zu jenem Zeitpunkt war weder das Verfahren wegen Or- ganisationmängeln noch das Strafverfahren eingeleitet. Welchen Nutzen die Rangrück- trittserklärung für den Berufungskläger im Strafverfahren gehabt hätte, obwohl es keine Gläubiger gegeben hat, hinter deren Forderungen C. mit seinem Aktionärsdarlehen zu- rückgetreten wäre, ist nicht erkennbar. So ist der Rangrücktritt an sich kein eigentliches Sanierungsmittel, da die Forderungen bestehen bleiben. Der Gesellschaft fliessen keine flüssigen Mittel oder Eigenkapital zu. Die Forderung ist weiterhin als Passivum zu bilanzieren (vgl. VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Auflage, 2020, N 2026 f.). 4.3. Somit kann weder aufgrund der Umstände geschlossen werden noch besteht akten- kundig ein Indiz, dass der Berufungskläger wirklich gewollt oder zumindest in Kauf ge- nommen hat, dass C. die Rangrücktrittsvereinbarung, welche er ihm mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, unterzeichnet. Es liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers vor und es ist folglich zugunsten des Be- rufungsklägers anzunehmen, dass er bei C. einzig nachgefragt hat, ob er noch über das Original oder eine Kopie der von ihm bereits Ende 2017 bzw. Anfangs 2018 allen- falls unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung verfüge und er ihm diese zustellen könnte. Der Berufungskläger ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei- zusprechen. 5. Die Berufung ist folglich gutzuheissen. Das Urteil ES 12-2022 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. März 2023 ist aufzuheben und der Berufungsklä- ger ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung und der Anstiftung zur versuch- ten Urkundenfälschung, begangen am 17. Dezember 2019, freizusprechen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 15-2023 vom 9. November 2023 9-9