Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch unter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklägers - angemessen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 12-2022 vom 3. November 2022 9-9