Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vorangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstrafen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen.