8-9 hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit. e WaG demgegenüber als Auffangtatbestand fungiert, kommt dieser nicht in Betracht. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen (Ziff. 1.2.). Die Berufung ist abzuweisen.