der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonderen Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber verfügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Berufungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungskläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden