6-9 bezeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkatalogs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise dazu. Im vorliegenden Fall ist damit ein Waldfeststellungsverfahren für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht nötig. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzulehnen.