Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelassen werden. Ein nachträgliches Waldfeststellungsverfahren, wie es der Berufungskläger beantragt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig, da nicht strittig. Strittig wäre der Waldbegriff beispielsweise, wenn die gefällten Baumbestände nicht als «Wald» resp. «Schutzwald» im Zonenplan ausgewiesen wären resp. nachträglich entstanden wäre.