4-9 welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das WaG entwirft in Art. 2 ein zweistufiges Konzept, das qualitative und quantitative Merkmale umfasst. Grundsätzlich entsteht Wald überall dort, wo die qualitativen Voraussetzungen erfüllt sind. Der quantitative Waldbegriff, bezogen auf flächenmässige Ausdehnung und Alter der Bestockung, tritt demgegenüber zurück.