{"Signatur": "AI_KG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2023-06-05", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_KG_001_KE-12-2022_2023-06-05.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-12-2022/@@download/file/ke-12-2022", "Checksum": "4b639109f704ea864317109f49b30e48"}, "Scrapedate": "2024-06-29", "Num": ["KE 12-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 05.06.2023 (publiziert) KE 12-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht 05.06.2023 (publié) KE 12-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht 05.06.2023 (pubblicato) KE 12-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Kantonsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergehen gegen das WaG"}], "ScrapyJob": "446973/41/2128", "Zeit UTC": "29.06.2024 01:15:49", "Checksum": "60890670db6ac42e496ad95d435e5866", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Kantonsgericht 05.06.2023 (publiziert) KE 12-2022\nRegeste:\nVergehen gegen das WaG\n\n Vergehen gegen das WaG\n\nEin Pächter einer Alp muss mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein und\nwissen, dass die Rodung von Schutzwald ohne amtliche Bewilligung verboten ist (Art. 42\nAbs. 1 lit. a WaG).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 4. Juli 2018 reichte das Oberforstamt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh.\nStrafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den\nWald (Rodung ohne Berechtigung nach Art. 42 Abs. 1 WaG), gegen das Bundesgesetz\nüber den Natur- und Heimatschutz (Zerstörung oder schwere Beschädigung einer geschützten Naturlandschaft nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung (Behinderung\noder Gefährdung des freien Abflusses eines öffentlichen Gewässers durch Ablagerung\nvon Material nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 1 WBauG AI) ein.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Dezember 2020 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr.\nST.2018.258):\n\n(…)\nSachverhalt\nZwischen Sonntag, 1. Januar 2017, und Montag, 30. April 2018, fällte A. auf seiner\nAlp B. weitgehend alle Sträucher und Bäume, wovon die meisten Fichten waren.\nDiese Bäume bildeten teilweise Feldgehölz, teilweise Flächen aufgelockerter Bestockung. Die ersten Fällungsarbeiten nahm A. im Laufe des Jahres 2017 vor, die weiteren Fällungsarbeiten folgten im Frühling des Jahres 2018. Dem gesamten Wald auf\nder Parzelle B. ist gemäss kantonaler Waldplanung die Vorrangfunktion «Schutzwald» und die Nebenfunktion «Holznutzung» zugewiesen. A. beabsichtigte durch den\nHolzschlag, im Wissen darum, dass die Fläche als Wald ausgeschieden war, den Zustand der Alp von vor 30 Jahren wiederherzustellen. Er fällte die Bäume und Sträucher mit der Absicht, die nunmehr bewaldete Fläche zukünftig als Weideland zu verwenden. Den dabei entstandenen Schlagabraum lagerte er in der Folge in Bachläufen auf der genannten Alp ab. Dies im Wissen darum, dass es sich bei besagten\nBachläufen um Brunnenabläufe handelt. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass der\nfreie Abfluss der Bachläufe durch die Ablagerung des Schlagabraumes behindert\nwurde.\nIn Anwendung von Art. 4 f. WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, Art. 14 EG WaG, Art. 18 Abs. 1\nbis NHG, Art. 25 Abs. 2 WBauG Al, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und\nArt. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt:\n1. A. ist des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Wald im Sinne von\nArt. 42 Abs. 1 WaG, des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Naturund Heimatschutz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung im\nSinne von Art. 31 Abs. 1 WBauG Al schuldig.\n2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.\n\n1-9\n3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 (Verbindungsbusse\nCHF 500.00, Übertretungsbusse CHF 500.00) bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.\n4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.\n(…)»\n\n3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 23. Dezember 2020 Einsprache und stellte u.a. den Antrag, den Strafbefehl aufzuheben.\n\n(…)\n\n5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. März 2022 folgendes\nUrteil ES 9-2021 (BA act. 13):\n\n«1.\n1.1. A. wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über\nden Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen\nWiderhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung\nnach Art. 31 WBauG freigesprochen.\n1.2. A. wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald\nnach Art. 42 Abs. 1 WaG schuldig gesprochen.\n2. A. wird mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.\n3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von\nCHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'984.00, insgesamt CHF\n2'784.00, gehen im Um-fang von 2/3, CHF 1'856.00, zu Lasten der Beschuldigten\nPerson. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des\nEntscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 400.00 festgesetzt.\n4. Der Staat hat A. für die Verteidigung anteilmässig mit CHF 1'418.80 zu entschädigen.»\n\nDas Urteilsdispositiv wurde am 1. März 2022 versandt.\n\n6. Der Verteidiger von A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom\n11. März 2022 Berufung an.\n\n7. Am 21. April 2022 wurde das begründete Urteil ES 9-2021 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und am 22. April 2022 dem Verteidiger von A.\nzugestellt.\n\n"}