Vergehen gegen das WaG Ein Pächter einer Alp muss mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein und wissen, dass die Rodung von Schutzwald ohne amtliche Bewilligung verboten ist (Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG). Erwägungen: I. 1. Am 4. Juli 2018 reichte das Oberforstamt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Wald (Rodung ohne Berechtigung nach Art. 42 Abs. 1 WaG), gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Zerstörung oder schwere Beschädigung einer ge- schützten Naturlandschaft nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie wegen Widerhandlun- gen gegen die Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung (Behinderung oder Gefährdung des freien Abflusses eines öffentlichen Gewässers durch Ablagerung von Material nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 1 WBauG AI) ein. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Dezember 2020 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2018.258): (…) Sachverhalt Zwischen Sonntag, 1. Januar 2017, und Montag, 30. April 2018, fällte A. auf seiner Alp B. weitgehend alle Sträucher und Bäume, wovon die meisten Fichten waren. Diese Bäume bildeten teilweise Feldgehölz, teilweise Flächen aufgelockerter Besto- ckung. Die ersten Fällungsarbeiten nahm A. im Laufe des Jahres 2017 vor, die weite- ren Fällungsarbeiten folgten im Frühling des Jahres 2018. Dem gesamten Wald auf der Parzelle B. ist gemäss kantonaler Waldplanung die Vorrangfunktion «Schutz- wald» und die Nebenfunktion «Holznutzung» zugewiesen. A. beabsichtigte durch den Holzschlag, im Wissen darum, dass die Fläche als Wald ausgeschieden war, den Zu- stand der Alp von vor 30 Jahren wiederherzustellen. Er fällte die Bäume und Sträu- cher mit der Absicht, die nunmehr bewaldete Fläche zukünftig als Weideland zu ver- wenden. Den dabei entstandenen Schlagabraum lagerte er in der Folge in Bachläu- fen auf der genannten Alp ab. Dies im Wissen darum, dass es sich bei besagten Bachläufen um Brunnenabläufe handelt. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass der freie Abfluss der Bachläufe durch die Ablagerung des Schlagabraumes behindert wurde. In Anwendung von Art. 4 f. WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, Art. 14 EG WaG, Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Art. 25 Abs. 2 WBauG Al, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Wald im Sinne von Art. 42 Abs. 1 WaG, des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WBauG Al schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 1-9 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 (Verbindungsbusse CHF 500.00, Übertretungsbusse CHF 500.00) bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)» 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 23. Dezember 2020 Ein- sprache und stellte u.a. den Antrag, den Strafbefehl aufzuheben. (…) 5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. März 2022 folgendes Urteil ES 9-2021 (BA act. 13): «1. 1.1. A. wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freigesprochen. 1.2. A. wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald nach Art. 42 Abs. 1 WaG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'984.00, insgesamt CHF 2'784.00, gehen im Um-fang von 2/3, CHF 1'856.00, zu Lasten der Beschuldigten Person. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 400.00 festge- setzt. 4. Der Staat hat A. für die Verteidigung anteilmässig mit CHF 1'418.80 zu entschä- digen.» Das Urteilsdispositiv wurde am 1. März 2022 versandt. 6. Der Verteidiger von A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 11. März 2022 Berufung an. 7. Am 21. April 2022 wurde das begründete Urteil ES 9-2021 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und am 22. April 2022 dem Verteidiger von A. zugestellt. Dem begründeten Urteil ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Verteidiger von A. habe anlässlich der Hauptverhandlung erneut Beweisanträge auf Durchführung eines Wald- und Gewässerfeststellungsverfahrens, auf Einholung einer Expertise über Pflegemassnahmen auf der Alp B. sowie eines Augenscheins auf der Alp B. gestellt. Weiter seien C., Oberförster des Kantons Appenzell I.Rh., D., Leiter der Fachstelle Na- tur- und Landschaftsschutz des Kantons Appenzell I.Rh. und E., Leiter des Landbau- amtes des Kantons Appenzell I.Rh. in Konfrontation mit dem Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wies sämtliche Beweisanträge ab. 2-9 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe werde bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung rode (Art. 42 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Wald, WaG). Als Wald gelte jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buchamt seien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Rodung gelte die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen seien verboten, Ausnahmebewilligungen dürften erteilt werden (Art. 5 WaG). Die Kan- tonale Waldplanung werde durch die Standeskommission genehmigt und sei für die Behörden verbindlich (Art. 16 Abs. 3 Einführungsgesetzt zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG), betreffe jedoch auch die Waldeigentümer direkt. Im Jahr 2007/2008 sei die kantonale Waldplanung gemäss Art. 126 Abs. 2 EG WaG unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände über- arbeitet und am 26. Mai 2008 von der Standeskommission verabschiedet worden. Nach Ablauf der Auflagefrist habe die Standeskommission die Waldfunktions- und Waldreservatsplanung verabschiedet und die Pläne würden auf der Webseite www.ge- oportal.ch aufgerufen werden können. Gemäss Geoportal seien die Baumbestände auf der Alp B. als «Wald» resp. «Schutzwald» ausgewiesen. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. Juli 2021 hätte die geschlagenen Waldfläche im Frühling 2018 zudem das erforderliche Mindestmass und Mindestalter aufgewiesen, um als Wald im Sinne des EG WaG als Wald zu gelten. Es handle sich somit bei den auf der Alp B. geschlagenen Flächen um Wald im Sinne von Art. 2 WaG. Die Rodung von Bäumen auf der Alp B. seien durch die der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. 22. August 2018 sowie durch die Orthofotos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 belegt. Der Beschul- digte habe in den Einvernahmen vom 2. August 2018 und 19. August 2021 sowie an- lässlich der Hauptverhandlung am 1. März 2022 bestätigt, in den Jahren 2017 und 2018 auf der Parzelle ohne Bewilligung Bäume abgeholzt zu haben. Hingegen habe er geltend gemacht, nur dürres, von der Eschenwelke befallenes Holz gefällt zu haben. Dies sei durch die Fotos, worauf mehrheitlich Fichten zu sehen seien, widerlegt. Nach einer Bewilligung zu fragen, sei dem Beschuldigten nicht in den Sinn gekommen. Wei- ter sei anhand der Fotos nicht davon auszugehen, dass es sich bei den gerodeten Bäumen um krankes oder totes Holz gehandelt habe. Darüber hinaus würde dies am Beweisergebnis nichts ändern, eine Bewilligung wäre jedenfalls nötig gewesen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. kommt zum Ergebnis, dass der Be- schuldigte wissentlich und willentlich ohne Bewilligung Wald resp. Schutzwald gerodet habe und damit vorsätzlich gehandelt habe. Als Pächter und Waldbesitzer einer Alp hätte er mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein müssen resp. zu- mindest gewusst haben, dass die Rodung verboten sei und einer amtlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschuldigte habe demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da weder rechtfertigende noch schuldausschlies- sende Gründe vorlägen, habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald zu erfolgen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte zum Vorwurf der Staatsan- waltschaft Appenzell I.Rh., der Beschuldigte habe auf seiner Parzelle auf der Alp B. schützenswertes Feldgehölz gerodet und somit eine geschützte Naturlandschaft zer- stört oder schwer beschädigt, aus, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Nachweise hierfür ergeben würden. Der Beschuldigte sei demnach gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG freizuspre- chen. 3-9 Dem Beschuldigten werde weiter vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2017 und 30. April 2018 den Vorschriften der kantonalen Wassergesetzgebung zuwider gehan- delt zu haben, indem er Schlagabraum in den Bachläufen der Parzelle B. gelagert habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh führte hierzu aus, dass es sich hierbei um Übertretungen handeln würde, welche mit Busse geahndet werden und in- folge der Verjährungsfrist von drei Jahren inzwischen verjährt seien (Art. 109 StGB). Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Vor- schriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freizuspre- chen. 8. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 12. Mai 2022 die Beru- fungserklärung ein und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren. (…) 11. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt, an welcher der Beru- fungsbeklagte und dessen Verteidiger anwesend waren. (…) 4. 4.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, der Beschuldigte habe nicht im Wald Bäume gefällt, sondern lediglich dürre und kranke Bäume und Sträucher auf der Weidefläche gefällt. Der Beschuldigte habe damit keine Weidefläche gewinnen wollen, sondern lediglich die Weide wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen wollen, da die Alp zu verganden gedroht habe. Die Pflege der Weideflächen sei vom früheren Ei- gentümer der Alp als auch vom damaligen Pächter vernachlässigt worden. Es sei je- doch noch kein Wald entstanden. Was Bäume, Sträucher und Feldgehölze anbelange, sei die Weide nun wieder im gleichen Zustand, wie es vorher gewesen sei. Die Säube- rung der mit Unterholz überwucherten Weide habe hunderte von seltenen Alpenpflan- zen zurückgebracht und die Biodiversität auf der Alp gefördert. In Appenzell I.Rh. werde von einem dynamischen Waldbegriff ausgegangen. Damit würden einwach- sende Flächen automatisch zu Wald, ohne dass dazu ein Akt der Waldfeststellung nö- tig sei. Hingegen müsse die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, durch ein Waldfeststellungsverfahren geklärt werden. Die Auskunft des Land- und Forstwirt- schaftsdepartements vom 28. Juli 2021 stelle kein Waldfeststellungsverfahren dar. Auch sei die Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der Alp B. von 2007 nicht massgeblich. So stehe eine solche Waldfeststellung in einem unauflösbaren Wi- derspruch zum dynamischen Waldbegriff und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine verbindliche statische Wald-Weide-Ausscheidung im Landwirtschaftsgebiet. 4.2. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anla- gen; Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung ange- legt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und 4-9 welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in beson- derem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das WaG entwirft in Art. 2 ein zweistufiges Konzept, das qualitative und quantitative Merkmale umfasst. Grundsätzlich entsteht Wald überall dort, wo die qualitativen Voraussetzungen erfüllt sind. Der quantitative Waldbegriff, be- zogen auf flächenmässige Ausdehnung und Alter der Bestockung, tritt demgegenüber zurück. Eng damit verbunden ist der dynamische Waldbegriff, wonach sich die Waldflä- che jederzeit durch Waldwuchs vergrössern kann. Dieser wird nur in bestimmten Fällen durch statische Waldgrenzen begrenzt (NORER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 2 WaG). Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: (a) Eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 1. 800 m² innerhalb der Bauzone; 2. 500 m² ausserhalb der Bauzone; (b) eine Mindest- breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m; (c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren (Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG). Die kantonale Waldplanung legt die langfristi- gen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Mass- nahmen der Waldbewirtschaftung. Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden verbindlich. Sie ist periodisch zu überprüfen (Art. 16 EG WaG). Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung an- zuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft gren- zen sollen oder ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 10 WaG). Aufgrund des dynamischen Waldbegriffs kann es im Einzelfall mitunter strittig sein, ob nun einer bestockten Fläche Waldqualität zukommt oder nicht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wird die Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG vorgesehen (NO- RER, N 81 zu Art. 2 WaG). Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Momentauf- nahme. 4.3. Im Jahr 2007/2008 wurde kantonsweit eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutz- fläche (LWN) aufgrund der amtlichen Vermessung vorgenommen. Im Rahmen dieser LWN-Bereinigung wurde die Ebene der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung erneuert und aktualisiert. Als Grundlage für diese Abgrenzung, und damit auch für die Grenze zwischen Wald und LWN, wurden Luftbilder von 2001 verwendet und ausge- wertet. Für jede Parzelle wurde ein Flächenverzeichnis inkl. Plan erstellt. Die Pläne la- gen öffentlich auf und sämtliche Bewirtschafter konnten dazu Stellung nehmen. Für die Parzelle Alp B., welche sich seit dem 4. März 2016 im Eigentum des Berufungsklägers befindet, ist gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. nicht be- kannt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Am 17. Februar 2009 hat die Standeskommission die Waldfunktionen- und Waldreservateplanung verab- schiedet und seit Juli 2009 können die Pläne unter der Website www.geoportal.ch auf- gerufen werden. Die Baumbestände auf der Alp B. sind dort als «Wald» resp. als Wald mit Vorrangfunktion «Schutzwald» ausgewiesen. Weiter weisen die fraglichen Flächen gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. vom 28. Juli 2021 die erforderlichen Mindestmasse und das erforderliche Mindestalter auf, um als Wald im 5-9 Sinne der Waldgesetzgebung zu gelten. Auf diese Beweismittel kann ohne Weiteres abgestellt werden (Urkundenbeweise). 4.4. Damit ist aufgrund der Akten und des Ausgeführten rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Wald handelte. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes wiesen im Frühling 2018 die fraglichen Waldflächen die gemäss kanto- naler Gesetzgebung erforderlichen Mindestmasse und das Mindestalter auf, um als Wald zu gelten. Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunk- tionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelas- sen werden. Ein nachträgliches Waldfeststellungsverfahren, wie es der Berufungsklä- ger beantragt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig, da nicht strittig. Strittig wäre der Waldbegriff beispielsweise, wenn die gefällten Baumbestände nicht als «Wald» resp. «Schutzwald» im Zonenplan ausgewiesen wären resp. nachträglich ent- standen wäre. Dies mag vorliegend höchstens auf kleinere, zum Zeitpunkt der Nut- zungsplanung noch nicht als Wald geltende Flächen am Rande der ausgewiesenen Waldflächen zutreffen, welche seither natürlich entstanden sind und infolge des dyna- mischen Waldbegriffs zum Tatzeitpunkt als Wald hätten gelten können. Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bo- denveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG). Dass ein Teil der vom Berufungskläger abgeschnittenen Vegetation nicht unter den Waldbegriff fallen könnte, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vegetation, welche zum Tatzeitpunkt nachweislich als Wald ausgewiesen war, bis annähernd an die Grundstücksgrenze entfernt wurde. Dies belegen sowohl die der Strafanzeige vom 4. Juli 2018 beigelegten Fotos, der Poli- zeibericht der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 22. August 2018 sowie die Orthofo- tos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 und wird durch die Aussagen des Beru- fungsklägers bestätigt. Auch wurden die markierten Flächen auf dem Plan, welcher dem Schreiben des Oberforstamtes vom 21. September 2018 beigelegt war und die abgeholzten Flächen ausweisen, vom Berufungskläger nicht angezweifelt oder bestrit- ten. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Waldfeststellungsverfahren nach erfolgter Fäl- lung der Bäume und damit rückwirkend noch möglich ist. Zu diesen Umstand hat der Berufungskläger selbst beigetragen. Art 10 Abs. 3 WaG regelt entsprechend den Fall, wonach Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch stehen. Eine Waldfeststellung hätte damit vor Beginn der Abholzung und auf Gesuch des Berufungsklägers erfolgen müssen. Ungeklärt bleibt, ob der Berufungskläger auf eine Waldfeststellung resp. ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wo- nach es sich lediglich um kranke resp. dürre Bäume gehandelt habe, ist insoweit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, da auch kranke, sich in schlechtem Zu- stand befindende oder vernachlässigte Wälder unter den Waldbegriff fallen (BGE 117 Ib 325, E. 2; 113 Ib 411, E. 2a, 112 Ib 556, E. 3; 124 II 165, E. 8c; 122 II 72, E. 2d). Ebenfalls ins Leere läuft das Vorbringen, der Berufungskläger habe mit seinem Tun im Sinne der Allgemeinheit lediglich dafür gesorgt, dass die Waldfläche nicht unkontrolliert zunehme und die Alpweiden nicht verganden. So bietet Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG dem Kanton beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen die Möglichkeit, die Zu- nahme des Waldes zu verhindern, indem der dynamische Waldbegriff aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kanton dies auf der Alp B. vorsah. 4.5. Der Berufungskläger pocht wiederholt auf die Durchführung eines Waldfeststellungs- verfahrens und macht pauschal geltend, ohne Waldfeststellung bleibe offen, ob die ab- geschnittene Vegetation als Wald im Rechtssinne gelte oder nicht. Dies trifft anhand des Ausgeführten auf die im Zonenplan als Wald bezeichneten Flächen nicht zu. Der Berufungskläger macht weiter keine Vorbringen, weshalb es sich bei den als Wald 6-9 bezeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkata- logs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hin- weise dazu. Im vorliegenden Fall ist damit ein Waldfeststellungsverfahren für die tat- sächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht nötig. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzulehnen. 4.6. Die Durchführung eines Augenscheins auf der Alp B., wie vom Berufungskläger bean- tragt, erübrigt sich im Lichte des Ausgeführten, da sich daraus in Anbetracht der Akten- lage keine neuen Erkenntnisse gewinnen liessen, welche für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts von Bedeutung wären. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen. 4.7. Zusammengefasst handelte es sich bei den im Nutzungsplan festgestellten und ver- zeichneten Flächen auf der Alp B. um Wald im Sinne von Art. 2 WaG. 5. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rodung, da die Waldfläche weder dauernd noch vorübergehend reduziert worden sei. Vielmehr habe es sich einerseits um pflegerischer Massnahmen zur Entfernung kran- ker und toter Bäume gehandelt und andererseits ginge es darum die Vergandung der Alp B. zu verhindern. Es sei nicht das Ziel gewesen, durch Waldrodung neue Weideflä- che zu gewinnen. Massnahmen zur Waldbewirtschaftung und nachteilige Nutzungen von Waldboden würden keine Rodung darstellen. 5.2. Den Tatbestand des Rodens ohne Bewilligung verwirklicht, wer eine Rodung gemäss der Legaldefinition von Art. 4 WaG vornimmt, wonach als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (KELLER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 4 WaG). Dabei gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden als Ro- dung, unabhängig ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakters ist oder ob sie mit oder ohne Bodenveränderung erfolgt (Botschaft WaG 1988, 190). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erfüllt der Wald u.a. Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion. 5.3. Anhand der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts vom 22. August 2018 sowie den dem Ermittlungs-/Abklärungsauftrags der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 2. November 2020 beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2013 und 2019 ist er- sichtlich, dass bis auf einige vereinzelte Bäume grossflächig sämtliche Vegetation ab- geschnitten wurde. Der Berufungskläger räumte an der Einvernahme vom 2. August 2018 und 19. August 2021, an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 ein, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2018 ohne Bewilligung Bäume gefällt zu haben. Die Bäume seien u.a. mit der Eschenwelke befallen und dürr gewesen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zwei Eschen stehen gelassen. Als Grund für die Fällung der Bäume gibt der Berufungskläger wiederholt an, er habe den Zustand der Alp wie vor 20 oder 30 Jahren wieder herstellen wollen. In der ersten, polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger nach der Konfrontation mit den Vorwürfen in der Anzeige durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement u.a. an, es sollte vermehrt geholzt werden, damit die Weiden nicht immer kleiner werden. 5.4. Das Fällen annähernd sämtlicher Bäume auf dem bezeichneten Areal ist damit erstellt und wurde vonseiten des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Entgegen den Aus- führungen seines Verteidigers ist anhand der Aussagen des Berufungsklägers fraglich, ob dieser mit dem Fällen der Bäume nicht die Gewinnung von Weidefläche auf seiner 7-9 Alp bezweckte. Da der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Landwirt bestreitet und die Alp B. bewirtschaftet, erscheint es lebensfremd, dass die neu gewonnene Fläche nicht als Weideland hätte genutzt worden sollen. Auch seine Aussage, er habe den ursprünglichen Zustand der Alp wieder herstellen wollen, weist auf eine Wiederherstellung resp. den Willen zur Vergrösserung der bewirtschaftbaren Weidefläche hin. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, widerlegen die der Strafan- zeige beigelegten Fotos die anfängliche Erklärung des Berufungsklägers, es seien le- diglich (kranke) Eschen gefällt worden, da auf diesen fast ausschliesslich der Abraum von Nadelhölzer zu sehen ist. Aufgrund der grossen Menge des Abraums resp. der ge- fällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen. Das Oberforst- amt des Kantons Appenzell I. Rh. stellte dem Berufungskläger den in Erwägung gezo- gene Entscheid zur Wiederherstellung und zum Schutz von Waldareal und auf Flächen mit aufgelockerter Bestockung auf der Liegenschaft B. vom 21. August 2018 zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu. In Ziff. 1 sollte der Berufungskläger dazu verpflich- tet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelo- ckerte Bestockung zu ziehen. Der Berufungskläger antwortete darauf mit E-Mail vom 24. August 2018 u.a., er begreife nicht, weshalb er etwas einzäunen müsse, da oben seien schon seit eh und je Kühe überall herumgelaufen. Er habe nicht im Sinn, einen Zaun zu erstellen. Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf ab- zielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Flä- che als Weidefläche zu nutzen. Diesen Eindruck vermag die am 3. September 2018 nachgereichte Stellungnahme nicht zu entkräften. Dessen ungeachtet entzog der Beru- fungskläger mit der Fällung der Bäume und übrigen Vegetation dem betreffenden Waldstück seine (Schutz-)Waldfunktion, was einer vollendenten Zweckentfremdung von Waldboden gleichkommt. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei nicht relevant, ob sich der Wald in einem schlechten Zustand befand, da auch diese Bäume unter den Waldbegriff fallen. Auch ist nicht entscheidend, ob sich bereits wieder Vegetation auf natürlichem Weg bildet. 5.5. Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Expertise über nötige Pflegemassnahmen an Wäldern, Weidwäldern und Hecken auf der Alp B. und die zweckmässige Art ihrer Durchführung einzuholen. Da die Pflege keine vollständige Entfernung der Vegetation beinhaltet, ist eine solche Expertise für das Verfahren unerheblich. Im Übrigen ist auf- grund des Ausgeführten ausgeschlossen, dass der Berufungskläger lediglich pflegeri- sche Massnahmen vornehmen wollte. Der Beweisantrag zur Einholung einer Expertise über nötige Pflegemassnahmen ist deshalb abzulehnen. 5.6. Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verlangt die vorsätzliche Begehung der Tat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz das Vorliegen einer Wissens- sowie einer Wollenskom- ponente, welche sich beide auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen müssen, im konkreten Fall auf das Roden. Hinsichtlich der Wissenskomponente ge- nügt die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es bedarf daher keiner präzisen juris- tischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, 2011, § 9 N 71). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger als erfahrener Landwirt und Waldbesitzer um das Rodungsverbot resp. der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonde- ren Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber ver- fügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Beru- fungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungs- kläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden 8-9 hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit. e WaG demgegenüber als Auffangtatbestand fungiert, kommt dieser nicht in Betracht. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den Wald vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen (Ziff. 1.2.). Die Beru- fung ist abzuweisen. 6. 6.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.2. Art. 42 Abs. 1 WaG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe liegt zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mittelleicht. Er hat zumindest in Kauf ge- nommen, dass durch das Fällen zahlreicher Bäume der Waldbestand dezimiert wird, und hat sich damit über die Waldgesetzgebung hinweggesetzt, um im Ergebnis seine Weidefläche zu vergrössern, was eigennützigen Zielen entspricht. Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befra- gungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch auf- richtige Reue gezeigt. Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vo- rangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstra- fen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch un- ter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklä- gers - angemessen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 12-2022 vom 3. November 2022 9-9