Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Baukommission eine Verfügung betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen muss, bevor sie zur eigentlichen Vollstreckung (Realakt) schreiten darf. Im Ergebnis ist der Nichteintretensentscheid der Standeskommission vom 1. April 2025 indes zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2025 vom 20. Januar 2026 11 - 11