4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schreiben der Baukommission vom 14. November 2025, wie die Standeskommission richtig feststellt, als Realakt zu werten ist, der nicht angefochten werden kann. Allerdings ist dem Entscheid der Standeskommission materiell insofern nicht zu folgen, als dass sie ausführt, die Ersatzvornahme sei bereits angeordnet worden und dürfe vollstreckt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Baukommission eine Verfügung betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen muss, bevor sie zur eigentlichen Vollstreckung (Realakt) schreiten darf.