Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme der Baukommission vom 23. Januar 2024 im Rahmen des Rekursverfahrens hinzuweisen. Die Baukommission führte darin selbst aus, dass sie nach Prüfung der Offerten die sogenannte Vollstreckungsverfügung erlassen werde, womit die Durchführung der Ersatzvornahme bezüglich Art und Zeitpunkt konkretisiert und detailliert festgelegt werde. 10 - 11 Entgegen der Standeskommission war damit die Baukommission richtigerweise der Ansicht, die Anordnung der Ersatzvornahme noch verfügen zu müssen.