Indes liegt, wie bereits ausgeführt, keine Anordnung der Ersatzvornahme vor. Es ist grundsätzlich richtig, dass die blosse Mitteilung, dass nunmehr zur Vollstreckung geschritten wird, blosse Information ist, welche nicht verfügt werden muss. Dann allerdings hat bereits die Androhung der Ersatzvornahme die konkret ins Auge gefassten Massnahmen zu bestimmen (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER, a.a.O., § 32 N 897; LOOSER, a.a.O., Art. 105 N 34). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme der Baukommission vom 23. Januar 2024 im Rahmen des Rekursverfahrens hinzuweisen.