O, N 1123). Vielmehr muss der Betroffene die ihm nach den Umständen zumutbaren Vorkehrungen innert nützlicher Frist treffen und eine Verfügung oder einen Entscheid entweder innerhalb der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anfechten oder sich innert nützlicher Frist über das zulässige Rechtsmittel bzw. die korrekte Rechtsmittelfrist erkundigen und die Verfügung oder den Entscheid anschliessen anfechten (vgl. CAVELTI, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, Art. 47 N 16; SJZ Nr. 16/17 vom 1. September 2025, S. 848 Ziff. 6; vgl. auch Art. 39 Abs. 2 VerwVG).