9 - 11 3.2. Das Bau- und Umweltdepartement verbot der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. September 2002 den Betrieb der Brech- und Sortieranlage sowie das Kiesdepot und den Lagerplatz. Für die Rekultivierung wurde eine Frist von maximal einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids gesetzt. Die Standeskommission wies den Rekurs gegen diesen Entscheid am 7. Januar 2003 ab und ergänzte, der Bezirksrat B. habe die Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten, sollte diese die Rekultivierung nicht fristgerecht beendigen.