Nichtigkeit käme nur im Falle eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu Anwendung (E. 3.4.4.). Dies bekräftigt die Empfehlung, dass unklare Schreiben der Behörden, die Verfügungscharakter haben könnten, im Zweifel anzufechten sind oder mindestens sofort eine Klarstellung einzufordern ist (vgl. SJZ Nr. 16/17 vom 1. September 2025, S. 848 Ziff. 6).