Behörden müssen ihre Entscheide in Verfügungsform erlassen. Nicht selten ergehen Entscheide in blosser Briefform, ohne dass das Schreiben als Verfügung bezeichnet wird und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Anhand eines Submissionsentscheides ruft das Bundesgericht in BGE 150 I 183 in Erinnerung, dass der Verfügungsbegriff materiell zu bestimmen ist und dass Formfehler daran nichts ändern. Nichtigkeit käme nur im Falle eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu Anwendung (E. 3.4.4.).