Die Verfügung über die Androhung des Zwangsmittels oder gegebenenfalls die Vollstreckungsverfügung muss nicht nur die Art der Vollstreckungsmassnahme, sondern auch den Namen eines allfällig für die Ersatzvornahme beauftragten Dritten sowie den Ort und den Zeitpunkt der Ersatzvornahme beinhalten samt allfälligen Anweisungen an die Betroffenen (z.B. persönliche Anwesenheitspflicht, Freihalten des Zugangs). Auch die Kostenfolge der Vollstreckung muss in einer Verfügung geregelt werden (vgl. LOOSER, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, Art. 105 N 26).