Anschliessend folgt entweder die direkte Umsetzung des angedrohten Zwangsmittels (Realakt) oder die Festsetzung der Vollstreckung in einer gesonderten Vollstreckungsverfügung. Die Verfügung über die Androhung des Zwangsmittels oder gegebenenfalls die Vollstreckungsverfügung muss nicht nur die Art der Vollstreckungsmassnahme, sondern auch den Namen eines allfällig für die Ersatzvornahme beauftragten Dritten sowie den Ort und den Zeitpunkt der Ersatzvornahme beinhalten samt allfälligen Anweisungen an die Betroffenen (z.B. persönliche Anwesenheitspflicht, Freihalten des Zugangs).