Ihr voraus geht eine entsprechende Androhung (vgl. Art. 60 Abs. 2 VerwVG), wobei dem Betroffenen eine angemessene Frist zur freiwilligen Herstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen ist. Anschliessend folgt entweder die direkte Umsetzung des angedrohten Zwangsmittels (Realakt) oder die Festsetzung der Vollstreckung in einer gesonderten Vollstreckungsverfügung.