3.1. Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 VerwVG). Nach Art. 58 VerwVG sorgt die verfügende Behörde für die Vollstreckung. Ist die Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme durch die Verwaltungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen (Art.