3. Es ist unbestritten, dass die Sachverfügung vom 26. September 2002, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Brecheranlage mit allen übrigen Installationen abzubrechen, den Lagerplatz und das Kiesdepot zu räumen und das Gelände des Kiesumschlagplatzes zu rekultivieren, in Rechtskraft erwachsen ist.