Rechtspositionen ist gerade nicht erkennbar. Das Schreiben stellt demzufolge nur einen Akt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens dar, womit weder eine Verfügung noch ein anfechtbarer Realakt vorliegt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Allerdings ist dem Rekursentscheid der Standeskommission inhaltlich insofern nicht zuzustimmen, als dass die Anordnung der Ersatzvornahme bereits verfügt worden sei (siehe sogleich).