8 - 11 eingehalten worden sind und deshalb die Ersatzvornahme eingeleitet werde. Der Beschwerdeführerin werden nicht mehr und neue Pflichten auferlegt als bereits mit Sachverfügung vom 26. September 2002. Die Beschwerdeführerin hat gestützt darauf keine neuen Rechte und Pflichten. Daher kann es sich bei diesem Schreiben nicht um eine selbständig anfechtbare Verfügung handeln, wird darin lediglich angekündigt, dass die Ersatzvornahme eingeleitet wird. Ein Eingriff in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen ist gerade nicht erkennbar.