Die Standeskommission dagegen bringt vor, die Mitteilung, dass nach ordentlicher Androhung und unbenutzter Erfüllungsfrist zur Vollstreckung geschritten werde, sei blosse Information. Die Ersatzvornahme in die Wege leiten, bedeute nicht, dass sie verfügt werden müsse (denn das sei sie bereits), sondern, dass ein Dritter mit der Ausübung der Ersatzvornahme zu beauftragen sei. 2.4. Grundsätzlich ist der Standeskommission zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 lediglich darüber informiert wurde, dass ihrer Ansicht nach die Bedingungen des rollenden Abbaus des Kieses nicht