Es werde damit in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin eingegriffen, weshalb es sich um eine Verfügung bzw. zumindest um einen anfechtbaren Realakt handle. Zumindest gebiete in der vorliegenden Streitsache der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Schreiben vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung bzw. anfechtbarer Realakt taxiert werde.