Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dieser Verfügung werde ihr das Recht abgesprochen, sich bis 31. Dezember 2025 Zeit zu lassen, um die Wiederherstellung vorzunehmen. Es bestehe u.a. ein Eingriff in das Eigentumsrecht und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es werde damit in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin eingegriffen, weshalb es sich um eine Verfügung bzw. zumindest um einen anfechtbaren Realakt handle.