Realakte können in der Regel nicht direkt angefochten werden (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 847) und sind nach der Regelung des VerwVG nicht direkt Anfechtungsobjekt eines Rekurses. Soweit der Realakt mittelbar Rechte und Pflichten des Bürgers berührt, muss nachträglicher Rechtsschutz gewährleistet sein. Dies kann gestützt auf Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) durch Erlass einer Verfügung über den Realakt geschehen oder auch dadurch, dass der Realakt ausnahmsweise als unmittelbares Anfechtungsobjekt toleriert wird (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 38 N 1086 ff.).