2.2. Die Kategorie des Realakts umschliesst eine Vielzahl unterschiedlichster Verrichtungen, nämlich alles, was vom Tagewerk eines Verwaltungsträgers übrigbleibt, wenn man die Regulierungsakte abzieht (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O, § 38 N 1068). Der Begriff Realakt ist Auffangbegriff für alle Verrichtungen des Staats, die nicht in einer Rechtsform wie Verfügung, Vertrag, Plan oder Erlass ergeht (vgl. BOSSHART/BERTSCHI, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, § 19 N 6). Realakte können in der Regel nicht direkt angefochten werden (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.