Massgebend ist vielmehr, ob die vorgenannten Strukturelemente kumulativ erfüllt sind (vgl. TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 29 N 737). Die Verfügung soll unter anderem den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde und die Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 3 Abs. 1 lit. c und e VerwVG).