50 VerwVG) und der Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 16 Abs. 1 VerwGG). Form und Inhalt einer Verfügung richten sich nach Art. 2 und 3 VerwVG, wobei nach Lehre und Rechtsprechung Formfehler nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters führen (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O, N 872). Umgekehrt wird jedoch ein Akt nicht deswegen zur Verfügung, weil er sämtliche Formvorschriften einer Verfügung erfüllt. Massgebend ist vielmehr, ob die vorgenannten Strukturelemente kumulativ erfüllt sind (vgl. TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 29 N 737).