7 - 11 lend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N 849). Das Vorliegen einer Verfügung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des verwaltungsinternen Rekurses (Art. 51 Abs. 1 VerwVG) resp. der verwaltungsinternen Einsprache (Art. 50 VerwVG) und der Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 16 Abs. 1 VerwGG).