Der Baukommission könne eine Mitverantwortung an der ganzen Verzögerung vorgehalten werden, wenn diese trotz klaren Rechts eine unrichtige Verfügung erlasse und den Rekursentscheid ohne Not an das Verwaltungsgericht weiterziehe (betr. «Y.»). Im Übrigen sei im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit und Dringlichkeit der Ersatzmassnahme bzw. Vollstreckung sei die Meinung des betroffenen Grundeigentümers sehr wohl von Bedeutung. 2. Strittig ist zunächst, ob das Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung oder als nicht anfechtbarer Realakt zu qualifizieren ist.