292 StGB anzudrohen. Erst wenn die Androhungsverfügung keine Wirkung habe, werde die Ersatzvornahme in Verfügungsform festgesetzt. Dispositivziffer 3 des Rekursentscheides vom 7. Januar 2003 gebe nur wieder, dass für die Ersatzvornahme der Bezirksrat B. zuständig sei. Es handle sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht um die Androhung der Ersatzvornahme. Der Baukommission könne eine Mitverantwortung an der ganzen Verzögerung vorgehalten werden, wenn diese trotz klaren Rechts eine unrichtige Verfügung erlasse und den Rekursentscheid ohne Not an das Verwaltungsgericht weiterziehe (betr. «Y.»).