Ohnehin sei die Standeskommission im Jahre 2003 gar nicht legitimiert gewesen, einfach von sich aus im Rahmen eines Rekursentscheides plötzlich eine Ersatzvornahme anzudrohen, wenn dies nicht bereit die verfügende Behörde getan hätte. Die verfügende Behörde hätte den Pflichtigen über Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu informieren und ihm nochmals Gelegenheit zu geben, die Pflicht selbst zu erfüllen. Bestehe keine Dringlichkeit, sei das Vollstreckungsmittel deshalb in der Androhungsverfügung unter Ansetzung einer angemessenen Frist und allenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB anzudrohen.