1.3. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, mit dem Rekursentscheid der Standeskommission vom 7. Januar 2003 sei die Ersatzvornahme nicht angedroht und auch nicht angeordnet worden. Modalitäten seien keine definiert worden. Ohnehin sei die Standeskommission im Jahre 2003 gar nicht legitimiert gewesen, einfach von sich aus im Rahmen eines Rekursentscheides plötzlich eine Ersatzvornahme anzudrohen, wenn dies nicht bereit die verfügende Behörde getan hätte.