Ein Widerruf liege durch das Schreiben vom 14. November 2023 nicht vor. Es handle sich vielmehr um die Feststellung, dass die vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten worden seien und deshalb der Endtermin vom 31. Dezember 2025 nicht mehr gelte. Dies sei dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Von einem Eingriff der Behörden in die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht gesprochen werden.