Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie nicht damit einverstanden gewesen sei, im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Rüge anbringen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid keine Ausführungen zur Ersatzvornahme gemacht. Auch ohne Ausführungen sei das Dispositiv und damit die Ziff. 3 des Rekursentscheids vom 3. Januar 2003 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen.