Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin sei die Sachverfügung mit der Verfügung betreffend Androhung der Ersatzvornahme verbunden worden. Die Verbindung sei mit dem Rekursentscheid der Standeskommission vom 7. Januar 2003 erfolgt. In Dispositivziffer 3 des Entscheids heisse es: «Sollte die Firma A. AG die Rekultivierung der Parz. Nr. x. (Bezirk B.) nicht fristgerecht beendigen, hat der Bezirksrat B. die Ersatzvornahme auf Kosten der Säumigen in die Wege zu leiten.» Dabei handle es sich eindeutig um die Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme. Die Modalitäten seien so genau wie möglich angegeben worden.