Für die Beurteilung des Schreibens vom 14. November 2023 seien lediglich die bis dahin erfolgten Tatsachen relevant. Nicht relevant seien die erst danach im 2024 erfolgten Wiederherstellungsmassnahmen und die erst danach erfolgten Verkäufe und Abtransporte von Kies. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Abmachung zwischen ihr, der E. AG und der F. AG sei somit nicht relevant. Die Pflichtverletzung, welche die Ersatzvornahme ausgelöst habe, sei bereits in der Vergangenheit erfolgt, daran vermöge ein zukünftiger Kiesverkauf nichts zu ändern. Entscheidend sei, dass die Abbau- und