Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewesen, bis zum 30. Juni 2023 eine bestimmte Menge Kies abzubauen und den Abbau bis zum 15. Juli 2025 zu melden und nachzuweisen. Sie habe weder den Abbau fristgerecht gemeldet noch habe sie in der verspäteten Meldung einen genügenden Abbau nachweisen können.