Die Abbau- und Rekultivierungspflicht des Kiesdepots bestehe unabhängig vom Bauprojekt «Y.». Die Behörde könne nicht verantwortlich gemacht werden, dass der Rückbau nicht fristgerecht erfolgt sei, weil das Baugesuch «Y.» abgelehnt worden sei. An der Ab- bau- und Rekultivierungspflicht ändere auch die Einwilligung des Grundeigentümers D., dass der Kies bis Ende 2025 auf seinem Grundstück bleiben könne, nichts.