Da sich die Vorinstanz nur auf die Eintretensfrage beschränke und die formellen und materiellen Einwände gegen die Verfügung vom 14. November 2023 nicht beurteilt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 1.2. Die Standeskommission erwidert im Wesentlichen, die Ersatzvornahme sei der Beschwerdeführerin nicht erst mit Schreiben des Bezirksrats B. vom 28. Juni 2007, sondern bereits mit dem Rekursentscheid der Standeskommission vom 7. Januar 2003 angedroht worden.