Zum anderen habe auch der Grundeigentümer kein Interesse an einer vorzeitigen Räumung und sei mit einer Wiederherstellung per Ende 2025 einverstanden. Zumindest gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs, dass das angefochtene Schreiben vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung bzw. als anfechtbarer Realakt taxiert werde, zumal vom Bezirksrat und der verfügenden Behörde ergangene Schreiben selbst als Verfügung bezeichnet, aber nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden seien.