Die Beschwerdeführerin weigere sich auch nicht generell, die ihr auferlegte verwaltungsrechtliche Pflicht selbst zu erfüllen und verkleinere das Kiesdepot laufend. Zum anderen habe auch der Grundeigentümer kein Interesse an einer vorzeitigen Räumung und sei mit einer Wiederherstellung per Ende 2025 einverstanden.