Wenn nun nach 15 Jahren Untätigkeit die verfügende Behörde aktiv werde, gebiete es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs, dass zuerst eine neue, anfechtbare Androhungsverfügung mit einer angemessenen Frist erlassen werde bzw. ihre Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen würden, bevor sei weitere Schritte einleite. Die Beschwerdeführerin weigere sich auch nicht generell, die ihr auferlegte verwaltungsrechtliche Pflicht selbst zu erfüllen und verkleinere das Kiesdepot laufend.